1. Wichtige prozessuale Neuerung:
Für Arzthaftungsklagen sind ab 1. Januar 2026 nur noch die Landgerichte sachlich zuständig.
Die neue Spezialzuständigkeit ist in § 71 Abs. 2 Nr. 9 Gerichtsverfassungsgesetz geregelt. Hiernach sind nun für zivilrechtliche Streitigkeiten aus Heilbehandlungen – wozu sowohl Arzthaftungsklagen (Behandlungsfehler) als auch Honorarklagen bezogen auf Ärzte und Krankenhäusern zählen – ausschließlich die Landgerichte sachlich zuständig. Der Begriff „Streitigkeiten aus Heilbehandlungen“ ist weit gefasst und umfasst alle Haftungsfälle, inklusive der Zahnärzte und sonstigen Der Streitwert ist also ab diesem Zeitpunkt für die sachliche Zuständigkeit des Gerichts prozessual belanglos.
2. Die Gutachter des Medizinischen Dienste haben 2024 insgesamt 12.300 Verdachtsfälle begutachtet. Bei 73,2% wurden keine Behandlungsfehler festgestellt.
Beim Medizinischen Dienst sind bundesweit 12.480 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
beschäftigt. Das entspricht 11.020 Vollzeitstellen.
3. Seit dem 1. Oktober 2025 sind Leistungserbringer verpflichtet, die ePA zu nutzen und die gesetzlich festgeschriebenen Behandlungsdaten einzustellen
Die elektronische Patientenakte (ePA) ist nach § 341 SGB V eine versichertengeführte Akte; für Versicherte bleibt ihre Nutzung freiwillig. Seit dem 1. Oktober 2025 sind Leistungserbringer aber verpflichtet, die ePA zu nutzen und die gesetzlich festgeschriebenen Behandlungsdaten einzustellen.
Haftungsrechtlich relevant wird ihre Nichtbeachtung im konkreten Behandlungsfall. Entscheidend ist, ob zugängliche ePA-Daten vorlagen, ob der fachliche Standard ihren Abruf oder ihre Berücksichtigung verlangte und ob gerade das Unterlassen zu einem Gesundheitsschaden führte. Besonders riskant sind Konstellationen mit klaren Warnhinweisen zu Medikation, Allergien, Vorbefunden oder Entlassungsinformationen. Behandelnde müssen deshalb in medizinisch kritischen Situationen prüfen, was verfügbar ist, was verborgen sein könnte und was in der lokalen Akte dokumentiert ist.
4 Durch medizinische Behandlungsfehler entstehen im Gesundheitswesen jährlich etwa 50 Milliarden Euro Folgekosten
Durch medizinische Behandlungsfehler entstehen im Gesundheitswesen massive Kosten: Solche Fehler kosten laut Prüfung des Medizinischen Dienstes jedes Jahr 50 Milliarden Euro. Das sind etwa 15 Prozent der Gesamtausgaben des Gesundheitssystems.
Im vergangenen Jahr hat der Medizinische Dienst in rund 3700 Fällen Behandlungsfehler festgestellt. In rund drei Viertel dieser Fälle haben Patientinnen und Patienten dadurch gesundheitliche Schäden erlitten, ein Drittel davon bleibt dauerhaft. Der Medizinische Dienst fordert deshalb jetzt eine Pflicht, medizinische Fehler offenzulegen: “Derzeit müssen Patientinnen und Patienten, bei denen die Behandlung anders als geplant gelaufen ist, nicht darüber informiert werden”, sagt der Chef des Medizinischen Dienstes Bund (MD), Stefan Gronemeyer, dem Redaktionsnetzwerk Deutschland.
